Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 44 vom Seite 3359

Unzulässige Verwendung der Bezeichnung „Mobiler Buchhaltungsservice“ auf Briefkopf

[i]OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. 1. 2014 - 6 U 45/13 Die Verwendung des Briefkopfs „MOB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE“ durch Personen, die nur im Rahmen des § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, stellt zwar keine verbotene Werbung (§ 8 Abs. 1 und 4 StBerG) dar, sie ist aber wettbewerbsrechtlich zumindest dann als irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) zu beanstanden, wenn nicht gleichzeitig und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass hiermit nur die dort aufgeführten [i]Gilgan, NWB 44/2014 S. 3340Tätigkeiten gemeint sind. Ein bloßer Hinweis auf § 6 StBerG genügt dem nicht, denn dem angesprochenen Verkehrskreis von Kleingewerbetreibenden fehlt regelmäßig die Kenntnis über den genauen Regelungsgehalt dieser Vorschrift.

Hinweis

Der Senat [i]infoCenter „Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen“ NWB UAAAB-17522hebt insbesondere hervor, dass Buchhalter durch die Verpflichtung, bei der Bewerbung ihrer Tätigkeiten auf die Grenzen ihrer Leistungsbefugnisse hinweisen zu müssen, nicht unverhältnismäßig belastet werden (vgl. auch , NJW-RR 2009 S. 848 zur Werbung mit dem Begriff „Buchhalter“ sowie NWB YAAAD-62753 zum Leistungsangebot eines Steuerfachgehilfen), da de...