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Unzulässige Verwendung der Bezeichnung „Mobiler Buchhaltungsservice“ auf Briefkopf
[i]OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. 1. 2014 - 6 U 45/13 Die Verwendung des Briefkopfs „MOB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE“ durch Personen, die nur im Rahmen des § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, stellt zwar keine verbotene Werbung (§ 8 Abs. 1 und 4 StBerG) dar, sie ist aber wettbewerbsrechtlich zumindest dann als irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) zu beanstanden, wenn nicht gleichzeitig und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass hiermit nur die dort aufgeführten [i]Gilgan, NWB 44/2014 S. 3340Tätigkeiten gemeint sind. Ein bloßer Hinweis auf § 6 StBerG genügt dem nicht, denn dem angesprochenen Verkehrskreis von Kleingewerbetreibenden fehlt regelmäßig die Kenntnis über den genauen Regelungsgehalt dieser Vorschrift.
Der Senat [i]infoCenter „Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen“ NWB UAAAB-17522hebt insbesondere hervor, dass Buchhalter durch die Verpflichtung, bei der Bewerbung ihrer Tätigkeiten auf die Grenzen ihrer Leistungsbefugnisse hinweisen zu müssen, nicht unverhältnismäßig belastet werden (vgl. auch , NJW-RR 2009 S. 848 zur Werbung mit dem Begriff „Buchhalter“ sowie NWB YAAAD-62753 zum Leistungsangebot eines Steuerfachgehilfen), da de...