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Überprüfung der Ermessensentscheidung bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
(1) Die vom FA zu treffende Ermessensentscheidung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO ist durch die FG gem. § 102 FGO nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob das FA von seinem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-) Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet hat. (2) Ist ein Verzögerungsgeld festgesetzt, mit Einspruch angefochten worden und nach Erlass der Einspruchsentscheidung ein geän...