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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 07 | Pflege-Pauschbetrag: Unschädliche Einnahmen der Pflegeperson

Nach § 33b Abs. 6 EStG kommt die Berücksichtigung eines Pflege-Pauschbetrags nur dann in Betracht, wenn die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Davon ausdrücklich ausgenommen ist nur das von Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind jedoch weitere Beiträge der Pflegekasse ebenfalls als unschädlich anzusehen. Das hat die OFD Frankfurt/M. mitgeteilt.

Ein Pflegepauschbetrag von 924 € im Kalenderjahr setzt voraus, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Davon ausdrücklich ausgenommen ist nach § 33b Abs. 6 EStG nur das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Erfreulicherweise haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aber darauf geeinigt, dass auch weitere Beiträge der Pflegekasse als nicht schädlich anzusehen sind. Darüber hat jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main informiert.

Folgende Einnahmen der Pflegeperson stehen demnach dem Pflegepauschbetrag nicht im Wege:

  1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

  2. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit ke...