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BFH 26.6.2014 VI R 51/13, NWB 43/2014 S. 3219

Einkommensteuer | Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wissenschaftlich nicht anerkannt i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 ist eine Behandlungsmethode dann, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. S. 3220 [i]Eine ausführliche Besprechung des Urteils lesen Sie in Kürze in der NWB(2) Die Feststellung, ob eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt ist, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

Anmerkung:

Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig es ist, auf den Inhalt der amtsärztlichen Bescheinigung zu achten und gegebenenfalls auf eine ergänzende Begutachtung zu dringen. Gerade bei einem Krankheitsbild wie dem umgangssprachlich auch als Reiterhosensyndrom bezeichneten Lipödem und der dazu empfohlenen Therapie der Fettabsaugung (Liposuktion...