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BFH 1.7.2014 VIII R 53/12, NWB 43/2014 S. 3218

Einkommensteuer | Nachträgliche Werbungskosten nach Veräußerung einer Beteiligung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der Werbungskostenabzug ist gem. § 20 Abs. 9 S. 3219 [i]infoCenter „Werbungskosten Kapitalvermögen“ NWB FAAAA-88461Satz 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 ausgeschlossen. (2) § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG 2009 steht dem nicht entgegen.

Anmerkung:

Zu diesem Ergebnis konnte der BFH nur gelangen, nachdem er das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG allgemein für verfassungsgemäß erachtete (eine durchaus nicht unumstrittene Beurteilung). Es ging im Streitfall um „nachlaufende“ Schuldzinsen aus einer im Jahre 2001 für 1 DM veräußerten GmbH...