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NWB Nr. 43 vom Seite 3228

Unterschrift vs. Paraphe

Dr. Sascha Martin

[i]BFH, Beschluss vom 26. 6. 2014 - X B 215/13 NWB LAAAE-72188Der BFH hat sich mit Beschluss vom - X B 215/13 NWB LAAAE-72188 ausführlich mit der Frage beschäftigt, wann – in Abgrenzung zu einem bloßen Namenskürzel (Paraphe) – eine Unterschrift gegeben ist.

Müssen bei einer Unterschrift alle Buchstaben identifizierbar sein?

[i]Schriftzug ließ keine Buchstaben erkennenIm Streitfall hatte der Vertreter des Finanzamts die Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH derart unterzeichnet, dass einzelne Buchstaben nicht eindeutig identifizierbar waren. Die Kläger rügten daraufhin, dass der Schriftsatz des Finanzamts nicht die Schriftform wahre, weil sich aus dem Schriftzug kein Buchstabe erkennen lasse. Die Unterzeichnung sei deshalb keine Wiedergabe eines Namens, sondern nur ein bloßes Namenszeichen (Paraphe).

Der BFH hat im Streitfall die Schriftform als gewahrt angesehen und deshalb die Beschwerde des Finanzamts als zulässig erachtet.

BFH: Unterschrift ist die in der Absicht der Unterschriftsleistung erfolgte individuelle Wiedergabe des Namens

[i]Unterschrift dient der unzweifelhaften IdentifikationBei bestimmenden Schriftsätzen sei die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um den Aussteller unzweifelhaft identifizieren zu können. Was unter Unterschrift zu ve...