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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6241/12 EFG 2014 S. 2125 Nr. 24

Gesetze: EStG 2006 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, EStG 2006 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, EStG 2006 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2006 § 9 Abs. 1 S. 2, EStG 2006 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG 2006 § 9 Abs. 5, EStG 2006 § 12 Nr. 1, EStG 2006 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 200 Abs. 2

Häusliches Arbeitszimmer einer Betriebsprüferin bei Poolarbeitsplatz im FA und qualitativem Tätigkeitsmittelpunkt in den zu prüfenden Betrieben

Poolarbeitsplatz im FA als regelmäßige Arbeitsstätte

kein voller Werbungskostenabzug bei Vermietung des hälftigen Miteigentumsanteils am Büro des Ehegatten

Leitsatz

1. Der inhaltliche (qualitative) Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Großbetriebsprüfers des FA liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den zu prüfenden Betrieben.

2. Steht dem Prüfer neben dem häuslichen Arbeitszimmer in einem Großraumbüro des FA ebenfalls ein Arbeitsplatz zur Verfügung, den er zwar mit anderen Prüfern teilen muss, der aber zur Erledigung der gesamten Innendienstarbeiten (Laptop-Updates, Posteingänge, Arbeitsbesprechungen usw.) ausreicht, so stellt dieser Poolarbeitsplatz einen „anderen Arbeitsplatz” i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG in der vor 2007 gültigen Fassung dar. Dass bei Dienstbesprechungen ggf. gelegentlich nicht jeder Prüfer einen eigenen Schreibtisch hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.

3. Der Poolarbeitsplatz im FA stellt für den Prüfer auch dann die regelmäßige Arbeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG 2002 dar, wenn der Prüfer zwar nicht täglich, aber auch nicht nicht nur zu Kontrollzwecken im FA ist, sondern dort regelmäßig seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht (z.B. Erhalt von Prüfungsaufträgen, Dienstbesprechungen, Besprechungen mit dem Sachgebietsleiter, Weiterbildungen, Verwaltungstätigkeiten wie z. B. die Abrechnung der Arbeitszeit und der Reisekosten, Absendung und Abholung von Akten, Schriftverkehr, Prüfungsvorbereitung und -nachbereitung). Bezogen auf den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es nicht darauf an, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Prüfers nicht im FA sondern in den zu prüfenden Unternehmen bzw. im häuslichen Arbeitszimmer liegt (gegen ).

4. Ist die Steuerpflichtige hälftige Miteigentümerin eines Hauses, nutzt der Ehegatte darin ein Büro für gewerbliche Zwecke und vermietet ihm die Steuerpflichtige ihren Miteigentumsanteil am Büro, so kann sie auch dann nur die Hälfte der auf das Büro entfallenden laufenden Hausunkosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen, wenn der nunmehr getrennt lebende Ehegatte die Zahlung der von ihm geschuldeten Hälfte der auf das Büro entfallenden Hausunkosten verweigert hat und die Steuerpflichtige deswegen die vollen laufenden Kosten bezahlt hat, um die weitere Versorgung ihrer Wohnung zu gewährleisten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2014 S. 1138
DStR 2015 S. 6 Nr. 8
DStRE 2015 S. 388 Nr. 7
EFG 2014 S. 2125 Nr. 24
EAAAE-75021

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