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FG Sachsen-Anhalt 16.12.2013 1 K 1147/12, BBK 20/2014 S. 934

Buchführung | Nicht ordnungsgemäße Kassenführung bei EÜR

Bei einer Gewinnermittlung durch EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, wenn

  • die Z-Bons der elektronischen Registrierkasse nicht vollständig aufbewahrt werden,

  • die Kassenaufzeichnungen nicht unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse, sondern jeweils erst ca. eine Woche später gefertigt werden,

  • ungeklärte [i]Ungeklärte BareinzahlungenBareinzahlungen in erheblicher Höhe (bis zu 82.000 €) festgestellt werden und

  • Verprobungsmethoden wie z. B. der graphische Reihenvergleich oder eine Geldverkehrsrechnung und eine Nachkalkulation die Wahrscheinlichkeit einer Doppelverkürzung belegen.

Hinweise:

[i]Kläger räumte fehlende Ordnungsmäßigkeit ein Es handelte sich im Streitfall um einen der typischen Fälle, in denen es der Kläger übertrieben hatte und schließlich selbst die fehlende Ordnungsmäßigkeit seiner Aufzeichnungen einräumt...