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USt direkt digital Nr. 19 vom Seite 2

Entnahme bei Betriebsaufgabe

, veröffentlicht am 10. 9. 2014

Dipl.- Finanzwirt Udo Vanheiden

Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen wird entgeltlichen Leistungen gleichgestellt (unentgeltliche Wertabgaben) und ist damit umsatzsteuerbar.

A. Leitsätze

1. Überlässt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, so muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG versteuern.

2. Die Entnahme ist mit dem Einkaufspreis zu bemessen; die Wertentwicklung des entnommenen Gegenstands ist dabei zu berücksichtigen.

B. Sachverhalt

Der Kläger hat ein Ingenieurbüro betrieben und im Rahmen dieses Einzelunternehmens eine Maschine entwickelt. Per erstellte der Kläger eine Aufgabebilanz für sein Einzelunternehmen, worin er u. a. die gefertigte Maschine und die Büroeinrichtung bilanzierte. Zuvor hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau eine KG gegründet, deren Komplementär er wurde. Dem Finanzamt teilte er mit, dass sämtliche Gegenstände des Sachanlagevermögens seines Einzelunternehmens im Rahmen einer für ihn erstellten Sonderbilanz als Sonde...