Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 64 Eidesformel [1]
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es“.
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. 1. 9. 2004.