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StPO § 57

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt: Zeugen

§ 57 Belehrung [1]

1Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. 2Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. 3Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 57 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2280) mit Wirkung v. .

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