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StPO § 53a

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt: Zeugen

§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer [1]

(1) 1Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. 2Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 53a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 682) mit Wirkung v. .