Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt: Strafvollstreckung
§ 459g Vollstreckung der Nebenfolgen; Anwendung der Justizbeitreibungsordnung
(1) 1Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1 und 2 und § 459d entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938