Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren [1]
§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung [2] [3]
1Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. 3Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 4 i. V. mit Art. 50 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 234) wird § 32d Satz 2 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„Die
folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:
1. die
Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
2. die Revision,
ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
3. den
Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
4. die
Privatklage und
5. die Anschlusserklärung bei der
Nebenklage.“