Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 3 Begriff des Zusammenhanges [1]
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218) mit Wirkung v. 18. 12. 2015.