StPO § 160

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung [1]

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) 1Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. 2Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 160 i. d. F. des Gesetzes v. 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253) mit Wirkung v. 1. 11. 2000.