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StPO § 146

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Elfter Abschnitt: Verteidigung

§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung

1Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. 2In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

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SAAAE-74938

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