StPO § 103

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Achter Abschnitt: Ermittlungsmaßnahmen [1]

§ 103 Durchsuchung bei anderen Personen [2]

(1) 1Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. 2Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 103 i. d. F. des Gesetzes v. 12. 6. 2015 (BGBl I S. 926) mit Wirkung v. 20. 6. 2015.