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BAG 18.09.2014 8 AZR 759/13, NWB 42/2014 S. 3145

Arbeitsrecht | Mitteilung der Schwerbehinderung durch einen Bewerber

Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grds. im Bewerbungsschreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an. Im Streitfall [i]Zum Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers Kleinsorge, NWB 20/2012 S. 1679hatte sich der schwerbehinderte Bewerber im Juni 2010 erstmalig – erfolglos – bei der Beklagten beworben. Zu diesem Bewerbungsverfahren war auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen worden. Ende Juli 2010 bewarb sich der Kläger erneut bei der Beklagten für eine andere, neu ausgeschriebene Stelle. Weder im Bewerbungsanschreiben noch im Lebenslauf wies der Kläger auf seine Schwerbehinde...