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FG Sachsen-Anhalt 8.4.2014 4 K 1218/12, NWB 42/2014 S. 3139

Einkommensteuer | Kindergeldanspruch für behinderte Kinder

Das FG Sachsen-Anhalt hat mit rechtskräftigem Urteil vom entschieden, dass auch nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (sog. Grenzbetragsregelung) durch das StVereinfG 2011 ein Kindergeldanspruch ab 2012 für behinderte Kinder weiterhin nur dann besteht, wenn das behinderte Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Bei behinderten Kindern wirkt sich ab 2012 weiterhin die vorhandene Fähigkeit zum Selbstunterhalt kindergeldschädlich aus. Für die Berechnung des Grundbedarfs ist anstelle des bisherigen Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nunmehr der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in Ansatz zu bringen.

Anmerkung:

Im Streitfall ging es um die Gewährung des Kindergelds für den seelisch behinderten Sohn der Klägerin. Dieser hat seit 2007 einen Grad der Behinderung von 70, bezieht seit 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit ...