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FG Niedersachsen 12.6.2014 6 K 324/12 , NWB 42/2014 S. 3138

Bilanzierung | Passivierung einer Darlehensverbindlichkeit trotz Rangrücktritt

Eine Verbindlichkeit, die nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, ist nach dem zu passivieren.

Anmerkung:

Gegenstand der Klage ist die ertragsteuerliche Beurteilung von Rangrücktrittsvereinbarungen zwischen einer Muttergesellschaft und deren 100 %iger Tochtergesellschaft. Im Streitfall ist die Muttergesellschaft mit ihren Darlehensforderungen dergestalt im Rang hinter die Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger (einschließlich aller in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 InsO genannten Gläubiger) zurück getreten, dass sie Tilgung und Verzinsung der Darlehen nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen kann und dass sie darüber hinaus im – vorliegend nicht gegebenen ...