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FG Rheinland-Pfalz | Steuerpflicht von Gehaltszahlungen der NATO für Tätigkeit in Afghanistan im Auftrag der ISAF
(1) Die Wirksamkeit einer verbindlichen Auskunft setzt eine Antragstellung unter Einhaltung der Voraussetzungen gem. § 89 Abs. 2 AO voraus. Eine falsche Auskunft aufgrund einer formlosen Fragestellung bindet die Finanzbehörde nicht. (2) Die Gehaltszahlungen durch die NATO/ISAF an einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen, beurlaubten Zeitsoldaten sind im Inland nicht steuerbefreit.
Der Kläger bezog als Zeitsoldat der Bundeswehr aus einer Tätigkeit bei der NATO Organisation Shape mit Sitz in Belgien Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ab dem übte er eine Tätigkeit als International Civilian Consultant (ICC) bei der Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe (kurz: ISAF) in Kabul, Afghanistan aus. Das FA vertrat nach einer zunächst unzutreffe...