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Erwerb des Rechtsanwaltstitels im EU-Ausland
Der EuGH hat entschieden, dass es für die Eintragung als Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht darauf ankommt, wie lange die Zulassung bereits besteht oder ob der Antragsteller bereits als Rechtsanwalt tätig wurde (Art. 3 RL 98/5/EG). Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Rechtsanwalt seine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat erwirbt und danach in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückkehrt, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der erworbenen Berufsbezeichnung auszuüben (, C-59/13 NWB KAAAE-71844).