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Einkommensteuer | Abfärbewirkung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft
Nach dem tritt bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach Maßgabe S. 3059des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist.
Dass die Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte vom Bezug dieser Einkünfte und nicht vom Beteiligungszeitpunkt abhängt, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative EStG). Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden aber anders als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in dem Kalenderjahr bezogen in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die unentschieden gebliebene Frage, ob die rückwirkende Anwendung des durch JStG 2007 eingefügten § 15 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative EStG verfassungsgemäß is...BStBl 2005 II S. 383