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FG München Urteil v. - 2 K 2535/13

Gesetze: AO § 237

Aussetzungszinsen nach Rücknahme des Einspruchs

Leitsatz

1. Mit der Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid ist dieser endgültig ohne Erfolg i. S. d. § 237 Abs. 1 AO geblieben. Ohne Bedeutung ist der Grund, warum der Einspruch zurückgenommen worden ist.

2. Im Verfahren gegen den Zinsbescheid können grundsätzlich keine Umstände berücksichtigt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung sprechen.

3. Die Rücknahme eines Einspruchs kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtum angefochten werden. Sie kann allenfalls unwirksam sein, etwa wenn sie vom FA durch Täuschung oder rechtlich unzutreffende Erwägungen gegenüber einem Rechtsunkundigen verursacht worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAE-73724

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