1. Mit der Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid ist dieser endgültig ohne Erfolg i. S. d. § 237 Abs. 1 AO
geblieben. Ohne Bedeutung ist der Grund, warum der Einspruch zurückgenommen worden ist.
2. Im Verfahren gegen den Zinsbescheid können grundsätzlich keine Umstände berücksichtigt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit
der Steuerfestsetzung sprechen.
3. Die Rücknahme eines Einspruchs kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtum angefochten werden. Sie kann allenfalls
unwirksam sein, etwa wenn sie vom FA durch Täuschung oder rechtlich unzutreffende Erwägungen gegenüber einem Rechtsunkundigen
verursacht worden ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): YAAAE-73724
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