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Jahresabschluss | Keine Rückstellung für Abschlussprüfung bei gesellschaftsvertraglicher Verpflichtung
Eine Personengesellschaft darf für die Kosten einer Prüfung ihres Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer keine Rückstellung bilden, wenn sich die Pflicht zur Prüfung nur aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, nicht aber aus dem Gesetz.
[i]Keine AußenverpflichtungNach dem BFH fehlt es bei einer rein gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung an einer Außenverpflichtung, d. h. an einem einklagbaren Anspruch eines Dritten. Zwar kann jeder Gesellschafter die Personengesellschaft zivilrechtlich auf Durchführung der Abschlussprüfung verklagen; in einem derartigen Klageverfahren ginge es aber nur um die Rechte und Pflichten im Innenverhältnis der Gesellschaft. Die Abschlussprüfung stärkt nämlich lediglich die Kontrollrechte und Ansprüche der einzelnen Gesellschafter. Insbesondere dient der geprüft...