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Neueste Änderungen bei der Umsatzsteuer durch das KroatienAnpG
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 900Mit dem „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom sind umfangreiche Änderungen bei der Umsatzsteuer verbunden. Die Änderungen treten im Wesentlichen am und am in Kraft.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Anpassung der Definition der Mindestbemessungsgrundlage
[i]Grundlagen, Reverse-Charge-Verfahren NWB YAAAE-26319Der Begriff der Mindestbemessungsgrundlage in § 10 Abs. 5 UStG wurde an die Rechtsprechung des EuGH und des BFH angepasst. Nunmehr wird klargestellt, dass die Besteuerung höchstens dem marktüblichen Entgelt entsprechen darf, auch wenn die Kosten diesen Betrag übersteigen. Darüber hinaus ist jedoch das vereinbarte Entgelt zu besteuern, wenn dieses Entgelt höher als die Mindestbemessungsgrundlage ist. Die Finanzverwaltung hatte diese Rechtsprechung bereits angewendet. Folgende Fälle treten auf:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Variante | vereinbartes Entgelt | marktübliches Entgelt | Kosten | zu versteuern nach
§ 10
UStG |
1 | 100 | 300 | 200 | 200 |
2 | 150 | 100 | 200 | 150 |
3 | 150 | 150 | 200 | 150 |
4 | 100 | 150 | 200 | 150 |
II. Änderungen des Reverse-Charge-Verfahrens
[i]infoCenter, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers NWB HAAAB-14246Der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens wurde erweitert um die Lieferung von Tablets und Spielekon...