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Verjährungsbeginn bei Falschberatung – BGH entscheidet zugunsten der Mandanten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAE-73569Bei Ansprüchen des Mandanten gegen seinen Steuerberater, sei es wegen Falschberatung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen falscher Abrechnungen, spielt die Frage der Verjährung häufig eine entscheidende Rolle. Allgemein ist bekannt, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Die Frage ist nur: Wann beginnt die Verjährung? Bisher hat der BGH dazu die Ansicht vertreten, dass die Verjährung beginnt, sobald der Mandant Kenntnis vom Sachverhalt erhält. In einer neuen Entscheidung zu einer Falschberatung eines Rechtsanwalts hat der BGH allerdings gefordert, dass der Mandant aus diesem Sachverhalt die Rechtsfolgen eines Fehlers ableiten können muss und vertritt somit eine verbraucherfreundlichere Lösung. Diese Rechtsprechung ist entsprechend auf den Verjährungsbeginn bei Falschberatung für Steuerberater anzuwenden.
Ausführlicher Beitrag s..
Gesetzliche Regelung und bisherige Rechtsprechung des BGH
Im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist schreibt § 199 Abs. 1 BGB fest, dass die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem
der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Pe...