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BFH 4.6.2014 I R 70/12, NWB 40/2014 S. 2986

Gewerbesteuer | Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 hinzuzurechnen. (2) Die Hinzurechnung von dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß.

Anmerkung:

Der BFH stützt sich auf den Gesetzeswortlaut, der bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Immobilien nicht danach differenziert, ob der Steuerpflichtige die Immobilien im eigenen Betrieb nutzt [i]Mustereinspruch zu BVerfG - 1 BvL 8/12 NWB WAAAE-09703 oder Dritten zur Nutzung überlässt (bei denen es abermals zur Gewerbesteuerhinzurechnung kommt). Weder ist nach dem Verständnis des BFH eine teleolog...