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Gewerbesteuer | Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 hinzuzurechnen. (2) Die Hinzurechnung von dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß.
Der BFH stützt sich auf den Gesetzeswortlaut, der bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Immobilien nicht danach differenziert, ob der Steuerpflichtige die Immobilien im eigenen Betrieb nutzt [i]Mustereinspruch zu BVerfG - 1 BvL 8/12 NWB WAAAE-09703 oder Dritten zur Nutzung überlässt (bei denen es abermals zur Gewerbesteuerhinzurechnung kommt). Weder ist nach dem Verständnis des BFH eine teleolog...