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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 24 | Tarifbegünstigung: Keine Einbeziehung steuerfreier Lohnersatzleistungen – hier: Abfindung

Eine Steuerbegünstigung von im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbarten Abfindungen ist nur gerechtfertigt, wenn durch die Zusammenballung von Einkünften tatsächlich eine höhere steuerliche Belastung gegeben wäre. Die Vergleichsberechnung ist dabei nach dem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen ohne Berücksichtigung steuerfreier Lohnersatzleistungen durchzuführen. Das letzte Wort hat der BFH.

Den Anfang macht ein schwebender Prozess, in dem es um die Steuerbegünstigung für Abfindungen geht.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt entschieden: Die Tarifbegünstigung für eine Abfindung, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart wurde, ist nur gerechtfertigt, wenn sich durch die Zusammenballung von Einkünften tatsächlich eine höhere steuerliche Belastung ergeben würde. Die dafür erforderliche Vergleichsrechnung ist ohne Berücksichtigung steuerfreier Lohnersatzleistungen durchzuführen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, also beispielsweise ohne Arbeitslosengeld.

Die vom Steuerpflichtigen eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen .