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„Temporäres Wohnen“ – Die Untervermietung von Wohnraum
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-72881In jüngster Zeit hat der BGH zu zwei Untervermietungsfällen bei Wohnraummietverhältnissen Stellung genommen. Während im Urteil vom - VIII ZR 210/13 NWB WAAAE-54373 der BGH dem Vermieter Recht gab, hat im zweiten Verfahren ( NWB WAAAE-69767) der Mieter den Ausgang für sich entscheiden können. In beiden Fällen geht es u. a. um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Mieter den gesamten Wohnraum oder nur einen Teil des Wohnraums untervermieten darf und welche Anforderungen an vertragliche Absprachen zur Untervermietung zu stellen sind.
Ausführlicher Beitrag s..
Die unterschiedlichen gesetzlichen Fallvarianten
[i]Wohn- oder Gewerberaum?Das Gesetz hat für die Gebrauchsüberlassung an Dritte zwei Fallvarianten im Auge. Zum einen gibt es die allgemeine Regelung, die für jeden Fall der Untervermietung gilt (§ 540 BGB), und zum anderen gibt es eine spezielle, ergänzende Vorschrift für den Fall, dass der Mieter nur einen Teil seiner Wohnung untervermieten will (§ 553 BGB). Letztere Vorschrift gilt also nur für Wohnraum, während die allgemeine Regelung in § 540 BGB für alle Mietverhältnisse, insbesondere Gewerberaummietverhältnisse, gilt.
Regelungen für alle Mietverhältnisse
[i]Kein Anspruch auf ZustimmungDie...