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Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten im Wege vorweggenommener Erbfolge
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAE-72887 Die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils an einer Mitunternehmerschaft (sog. betriebliche Sachgesamtheiten) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gem. § 6 Abs. 3 EStG ist ertragsteuerlich nicht mit einer Aufdeckung der stillen Reserven verbunden. Der Übertragende ermittelt seine betrieblichen Einkünfte bis zum Übergabetag grds. so, als führe er die übertragene Einheit fort; der Erwerber hat diese Wertansätze zu übernehmen.
Ausführlicher Beitrag s..
Übertragung aller Aktiva und Passiva
[i]Übertragung sämtlicher wesentlicher BetriebsgrundlagenDie Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Buchwerten setzt voraus, dass der Nachfolger sämtliche in funktionaler Hinsicht wesentliche Betriebsgrundlagen übertragen erhält.
Das Buchwertfortführungsgebot gilt grds. auch bei der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, dessen steuerliches Kapitalkonto negativ ist.
[i]Übertragung gegen VersorgungsleibrenteWird die betriebliche Sachgesamtheit gegen Zahlung einer Versorgungsleibrente i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG übertragen, greift ebenfalls das Buchwertfortführungsgebot. Der Übergeber muss die Rente voll als sonstige Einkünfte versteuern, der Übernehmer kann sie als Sonde...