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Abgeltungssteuersatz bei Darlehen
Am hat der BFH in zwei Urteilen Feststellungen zur Anwendung des Abgeltungssteuersatzes getroffen:
Auf die Besteuerung von Kapitalerträgen, welche von einem zumindest 10 % beteiligten Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt werden, ist der persönliche Steuersatz und nicht der Abgeltungssteuersatz anzuwenden. Ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, da durch die Abgeltungssteuer der Kapitalflucht ins niedrig besteuerte Ausland entgegengewirkt werden soll. Bei einer inländischen Gesellschafterfremdfinanzierung besteht diese Gefahr hingegen nicht, so dass das mit der Einführung der Abgeltungssteuer verfolgte gesetzgeberische Ziel ins Leere laufen würde (vgl.