Auf WPK-Präsident Securs folgt Ziegler
Am wurden in der konstituierenden Sitzung des Beirats der Wirtschaftsprüferkammer der Präsident, die Vizepräsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder der WPK sowie der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats gewählt. Die Nachfolge von WP/StB Dr. Claus C. Securs als Kammerpräsident tritt WP/StB Gerhard Ziegler an. Vizepräsidenten der WPK sind WP/RA Dr. Hans Friedrich Gelhausen und vBP/StB Gerhard Albrecht. Zudem wählte der Beirat zehn weitere Vorstandsmitglieder. Der gesamte Vorstand der neuen Amtszeit 2014 bis 2018 repräsentiert nach Aussage der WPK alle Praxisgrößen und setzt sich aus Mitgliedern von kleinen und mittleren Praxen und den Big4-Gesellschaften zusammen.
Vergleicht man die Zusammensetzung des Vorstands der WPK mit den Ergebnissen der Beiratswahlen, die am von der Unabhängigen Wahlkommission bekannt gegeben wurden, fällt auf: Die Gschrei-Liste, die bei der Wahl die meisten Stimmen aus dem Berufstand gewinnen konnte und mit 16 Beiratsmitgliedern die stärkste Liste wurde, ist im neuen WPK-Vorstand gar nicht vertreten. Neuer Vorsitzer des Beirats und damit Nachfolger von WP/StB Dr. Johannes von Waldthausen ist WP/StB Dr. Marian Ellerich, stellvertretende Vorsitzer sind vBPin Lucia von Buengner und WP Georg Lanfermann. Die Redaktion der WP Praxis gratuliert den Gewählten und wünscht ihnen für ihre Arbeit in den kommenden Jahren viel Erfolg.
Anhangangabe der Organbezüge
Kaum eine Anhangangabe wird so intensiv diskutiert wie die Angabe der Organbezüge. Grund dafür ist vor allem, dass die ungeliebte Angabepflicht bei nicht börsennotierten Gesellschaften ggf. nach § 286 Abs. 4 HGB unterbleiben darf. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind jedoch umstritten. Das IDW agiert hier faktisch wie ein Standardsetter in der Rechnungslegung, indem es über den HFA Interpretationen der Schutzklausel veröffentlicht. So vertritt der HFA beispielsweise seit 2011 die Auffassung, dass die Angabe grundsätzlich unterbleiben kann, wenn das Organ aus maximal drei Mitgliedern besteht. Davor war in der Kommentierung mehrheitlich von einer Pflichtangabe auszugehen, wenn die Organmitglieder unterschiedliche Bezüge erhielten, so dass eine Rückrechnung durch einfache Division nicht möglich ist. Wettstein und Klein stellen in ihrem Einzelfragen zu der Anhangangabe und der Schutzklausel dar und erläutern die Konsequenzen auf die Abschlussprüfung.
Werkstätten für behinderte Menschen
Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe und zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Die Werkstättenverordnung sieht eine Pflichtprüfung der Arbeitsergebnisrechnung der Werkstatt durch den Abschlussprüfer vor. Die Verordnung lässt jedoch in der Praxis einige Interpretationsspielräume offen. Krock geht in seinem auf einige typische Fragestellungen ein.
Beste Grüße
Christian Rohde
Fundstelle(n):
WP Praxis 10/2014 Seite 1
NWB NAAAE-72786