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FG Düsseldorf 23.5.2014 1 K 2537/12 U, AO , BBK 18/2014 S. 842

Umsatzsteuer | Fehlender Rechnungshinweis auf Differenzbesteuerung unschädlich

Ein Kfz-Händler kann die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auch dann anwenden, wenn er in seinen Rechnungen den Hinweis auf die Differenzbesteuerung unterlässt. Zwar muss ein Unternehmer nach § 14a Abs. 6 UStG in seiner Rechnung auf die Differenzbesteuerung hinweisen, falls er die Umsatzsteuer so berechnet hat. [i]Verstoß gegen § 14a UStG hat nur zivilrechtliche Folgen Nach dem FG begründet § 14a Abs. 6 UStG aber lediglich einen zivilrechtlichen Anspruch des Vertragspartners auf Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung. Ein Verstoß gegen § 14a Abs. 6 UStG führt jedoch nicht zum Verlust der Differenzbesteuerung .

Hinweis:

[i]Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“Seit dem muss ein Unternehmer beim Wiederverkauf gebrauchter Waren ausdrücklich den Zusatz „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ in die Rechnung aufnehmen, wenn er die Differenzbesteuerung nutzt. Zuvor genügte ein allgemein gehaltener Hinweis auf die ...