Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 6 Korrekturvorschrift, § 129 AO
Einleitung
Durch § 129 AO können offensichtliche Unrichtigkeiten bei Erlass eines Verwaltungsaktes berichtigt werden
maßgeblich ist das von der Finanzverwaltung Gewollte, nicht das offensichtlich unrichtig Erklärte
Hauptteil
Anwendungsbereich: alle wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakte (Steuerbescheide, Bescheid über Stundung, Erlass, . . .)
Voraussetzungen
Schreibfehler: schriftliche Willensäußerung weicht ungewollt (versehentlich) von der Willensbildung ab = mechanisches Versehen; z. B. Tippfehler, Zahlendreher.
Rechenfehler: Fehlleistung beim Vollzug mathematischer Operationen = mechanischer Fehler; z. B. Additions-, Subtraktionsfehler.
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten:
ähnliche Fehler wie Schreib- oder Rechenfehler = Abweichung zwischen Willensbildung und Willensäußerung außerhalb rechtlicher Erwägung, d. h. Falschäußerung beruht auf einem mechanischen Versehen (Flüchtigkeit, Unachtsamkeit). Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist.
ähnliche offenbare Unrichtigkeit – ja: falsches Ablesen der Tabelle; Nichterfassen einer eindeutig vorliegenden und vom Bearbeiter bearbeiteten Einkunftsart; Eingeben einer fals...