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Arbeitsrecht | Schadensersatz des Arbeitgebers für verfallenen Urlaub auch ohne vorherigen Urlaubsantrag
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach Maßgabe des BUrlG von sich aus zu erfüllen, was bereits daraus folgt, dass der gesetzlich garantierte Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz des Beschäftigten dient und damit (auch) arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat. Kommt der Arbeitgeber von daher dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat er ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs bzw. bei bereits erfolgter Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer finanziellen [i]Steinheimer/ Krusche, NWB 10/2014 S. 701Abgeltung zu leisten. Ob der Arbeitnehmer dabei vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs seinen Urlaub rechtzeitig beantragt und somit den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte, ...