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BGH 24.7.2014 III ZR 550/13, NWB 38/2014 S. 2831

Haftungsrecht | Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung einer Parkbucht

Gestaltet eine Kommune einen öffentlichen Parkplatz in der Weise, dass dieser durch 20 cm hohe Randsteine begrenzt wird, haftet sie nicht für Schäden an einem tiefergelegten Fahrzeug, die dadurch entstehen, dass der Fahrer irrigerweise von der Möglichkeit des Überhangparkens mit den vorderen Karosserieteilen ausging. Im entschiedenen Fall machte der Kläger gegen die beklagte Stadt Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend. Er fuhr im September 2012 mit seinem tiefergelegten Audi A5 Sportback (Bodenfreiheit: 10,1 cm) in eine Parktasche eines öffentlichen Parkplatzes der beklagten Kommune. Dabei kam er mit dem vorderen Karosserieteil über den stirnseitig angebrachten 20 cm hohen Randstein hinaus und beschädigte die Verkleidung d...