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Zollrecht | Berechnung des Zusatzzolls bei Unkenntnis des cif-Einfuhrpreises
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der VO (EG) Nr. 1484/95 i. d. F. vor Änderung durch die VO (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zzgl. der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet. (2) Bei Unkenntnis des cif-Einfuhrpreises wegen fehlender Vorlage der Handelsrechnung des letzten drittländischen Veräußerers kann zur Berechnung des Zusatzzolls auf den repräsentativen Preis nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1484/95 zurückgegriffen werden.