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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 14205/12 EFG 2014 S. 1382 Nr. 16

Gesetze: EStG 2005 § 10a Abs. 1 S. 1EStG 2005 § 10a Hs. 2 Nr. 1 EStG 2005 § 79 S. 1EStG 2005 § 81EStG 2005 § 90 Abs. 4EStG 2005 § 92EStG 2005 § 91 Abs. 1AO § 110 Abs. 1AO § 110 Abs. 2

Rückforderung von ohne nähere Überprüfung ausgezahlter Altersvorsorgezulage von einem Beamten wegen nicht fristgerechter Einreichung einer Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung bei der zuständigen Besoldungsstelle

Leitsatz

1. Ist einem Beamten Altersvorsorgezulage für mehrere Jahre ohne nähere Prüfung des Antrags ausgezahlt worden, obwohl er die in § 10a Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. EStG vorgeschriebene Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zweijahresfrist bei der zuständigen Besoldungsstelle eingereicht hat, und ist die ausgezahlte Altersvorsorgezulage deswegen später wieder zurückgefordert worden, so ist dem Beamten auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitiger Vertrauensschutz zu gewähren, wenn der Zulageberechtigte das gesetzliche Erfordernis einer fristgebundenen Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten trotz entsprechender Hinweise in von ihm unterschriebenen Antragsformularen nicht zur Kenntnis genommen hat, die für die Auszahlung der Zulage zuständige Behörde den vom Anbieter des Altersvorsorgevertrags per maschinellen Datensatz gestellten, fehlerhaft nicht auf die Beamteneigenschaft des Klägers hinweisenden Zulageantrag erst nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 10a Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. EStG überprüft und deswegen den Kläger auch nicht innerhalb der Zweijahresfrist auf die ausstehende Einwilligungserklärung hingewiesen hat.

2. Mit Irrtümern über materielles Recht betreffend staatliche Vergünstigungen (hier: Voraussetzungen einer Zulageberechtigung) lässt sich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig nicht begründen, weil derjenige, der eine staatliche Vergünstigung (hier: Altersvorsorgezulage) begehrt, sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren muss.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1382 Nr. 16
EStB 2014 S. 455 Nr. 12
OAAAE-72430

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