Rückforderung von ohne nähere Überprüfung ausgezahlter Altersvorsorgezulage von einem Beamten wegen nicht fristgerechter Einreichung
einer Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung bei der zuständigen Besoldungsstelle
Leitsatz
1. Ist einem Beamten Altersvorsorgezulage für mehrere Jahre ohne nähere Prüfung des Antrags ausgezahlt worden, obwohl er die
in § 10a Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. EStG vorgeschriebene Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Zweijahresfrist bei der zuständigen Besoldungsstelle eingereicht hat, und ist die ausgezahlte Altersvorsorgezulage deswegen
später wieder zurückgefordert worden, so ist dem Beamten auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder anderweitiger
Vertrauensschutz zu gewähren, wenn der Zulageberechtigte das gesetzliche Erfordernis einer fristgebundenen Einwilligung in
die Übermittlung von Besoldungsdaten trotz entsprechender Hinweise in von ihm unterschriebenen Antragsformularen nicht zur
Kenntnis genommen hat, die für die Auszahlung der Zulage zuständige Behörde den vom Anbieter des Altersvorsorgevertrags per
maschinellen Datensatz gestellten, fehlerhaft nicht auf die Beamteneigenschaft des Klägers hinweisenden Zulageantrag erst
nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 10a Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. EStG überprüft und deswegen den Kläger auch nicht innerhalb
der Zweijahresfrist auf die ausstehende Einwilligungserklärung hingewiesen hat.
2. Mit Irrtümern über materielles Recht betreffend staatliche Vergünstigungen (hier: Voraussetzungen einer Zulageberechtigung)
lässt sich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig nicht begründen, weil derjenige, der eine staatliche Vergünstigung
(hier: Altersvorsorgezulage) begehrt, sich über die Anspruchsvoraussetzungen genau informieren muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1382 Nr. 16 EStB 2014 S. 455 Nr. 12 OAAAE-72430
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