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FG Baden-Württemberg | Analoge Anwendung des erweiterten Härteausgleichs bei Grenzgängern
Der erweiterte Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG 2010 ist aus Gründen der Gleichbehandlung analog anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist und daher keine Lohnsteuer einbehalten werden muss.
Im Streitfall war der Kl. bei einer in der Schweiz ansässigen AG unselbständig tätig. Als Grenzgänger i. S. von Art. 15a DBA Schweiz unterlag er mit seinen Einkünften der inländischen Besteuerung. Die Ehefrau war als Ärztin im Inland nichtselbständig tätig und erzielt daneben Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zudem hatten die Eheleute Einnahmen aus Kapitalvermögen. Insgesamt betrugen die anderen Einkünfte (nicht aus nichtselbständiger Tätigkeit) mehr als 410 €. In solchen Konstellationen ist grundsätzlich ein erweiterter [i]Gericht stellt sich gegen Wortlaut des EStG und Meinung der FinanzverwaltungHärteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG ...