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Kein Abfindungsausschluss bei Zwangseinziehung eines GmbH-Anteils wegen pflichtwidrigen Verhaltens
Wird ein GmbH-Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen, hat er Anspruch auf eine Abfindung. Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft keine Abfindung zu leisten ist, ist sittenwidrig und damit nichtig. Im entschiedenen Fall war die Klägerin Gesellschafterin der beklagten GmbH. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom wurde sie wegen wichtiger Gründe in ihrer Person aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass sie nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags keinen Anspruch auf eine Abfindung habe, hilfsweise, dass das Abfindungsentgelt nur nach Maßgabe eines Gerichtsurteils geschuldet sei, mit dem die im Ausschluss des Abfindungsanspruchs liegende Vertragsstrafe herabgese...