NWB Nr. 37 vom Seite 2745

„Man muss nur bauen können“

Hans-Peter Schneider | Steuerberater | Schneiderteam Steuerberatungsgesellschaft, Lüneburg

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Dieses Thema ist ein Dauerbrenner, der Steuerberater und Mandanten zur Verzweiflung treibt. Die Umsatzsteuer wird als Mehrwertsteuersystem seit dem praktiziert. Bis zum heutigen Tag gibt es keine Rechtssicherheit über die Aufteilung und Zuordnung der Vorsteuerbeträge, wenn ein Objekt für steuerpflichtige Umsätze und für steuerbefreite Umsätze ohne Vorsteuerabzug genutzt wird!! Wo liegt die Wurzel dieses Übels begraben? Der Fiskus befürchtet zu hohe Vorsteuererstattungen, wenn nicht das gesamte Objekt zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Rechtsprechung hat über Jahrzehnte Mühe, sachgerechte, nachvollziehbare Maßstäbe zu entwickeln, auch weil der Gesetzgeber mit Hilfe des BMF immer neue Richtlinien bestimmt. Der Vorlagebeschluss XI R 31/09 des XI. Senats des BFH zeigt exemplarisch auf, dass Zweifel an der bestehenden Rechtslage (durch den BFH mitverursacht) bestehen. Das ganze „Elend“ dieses Verwirrspiels zeigt Greif in seinem aktuellen, lesenswerten Aufsatz auf Seite 2766 auf. Die facettenreiche Problematik wird durch Handlungsempfehlungen verdeutlicht. So gilt es wieder, den Rechtsschutzgedanken zu beachten. Noch in diesem Jahr sind – wo noch möglich – Änderungsanträge oder Einsprüche einzulegen, wenn aufgrund der Außenprüfung Umsatzsteuerbescheide ergehen.

Was wirklich richtig ist, weiß keiner. Oder doch? Der V. Senat als zweiter für die Umsatzsteuer zuständige BFH-Senat scheint trotz des Vorlagebeschlusses des XI. Senats in der Lage, die Rechtslage zu kennen (s. sein aktuelles ). Er hat zumindest anerkannt, dass der vom Gesetzgeber favorisierte Flächenschlüssel nicht immer zu einem objektiven Ergebnis führt. Der objektbezogene Umsatzschlüssel (ja, welcher denn sonst) kann ein geeignetes Mittel sein, wenn die Bauausstattung erhebliche Unterschiede aufweist. Das ist schon einmal ein richtiger Anfang, aber noch nicht zu Ende gedacht. Ein Vorpreschen zum jetzigen Zeitpunkt ignoriert allerdings die Anfragen an den EuGH. Bei Beachtung von § 74 FGO durch die Richterbank hätte ein Beschluss zum Ruhen des Verfahrens ergehen müssen. Es zeigt die Uneinigkeit der Senate, die es nicht schaffen, zugunsten der Rechtsuchenden ein einheitliches verfahrensrechtliches Vorgehen abzustimmen, denn nun muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang neu entscheiden.

Dabei ist die Lösung so einfach. Aufgrund des Mehrwertsteuersystems ist der Mehrwert zu besteuern, also bei gewerblichen Vermietungen der höhere Umsatz im Vergleich zu Wohnungsmieten. Was ergibt sich daraus? Der objektbezogene Umsatzschlüssel ist i. d. R. der richtige Maßstab. Das hat der EuGH nicht in Frage gestellt (Rs. ). Ein anderer Maßstab muss nur präziser sein. Das kann der Flächenschlüssel regelmäßig durch die unterschiedlichen Mehrwerte nicht leisten. Man muss nur bauen können, was offensichtlich Juristen von Natur aus wohl regelmäßig nicht so richtig können.

Hans-Peter Schneider

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 2745
NWB HAAAE-72308