Im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere
Jahre erstreckenden Zahnbehandlung als Gestaltungsmissbrauch
Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG
Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung
im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann zu Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) führen
Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG.
Leitsatz
1. Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, in der sie eine
endgültige Belastung des Steuerpflichtigen bedeuten; die außergewöhnliche Belastung ist grundsätzlich im Veranlagungszeitraum
der Verausgabung, vermindert um zu erwartende Ermäßigungen zu berücksichtigen.
2. Die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche
Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO)
zu werten sein, wenn kein wirtschaftlich vernünftiger außersteuerrechtlicher Grund für die Vorauszahlung ersichtlich ist.
Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige im Jahre des Erhalts einer hohen Abfindung ausnahmsweise der Spitzenprogression
unterliegt und er in diesem Jahr aufgrund eines lediglich als Kostenvoranschlag und nicht etwa als Festpreiszusage zu wertenden
Schreibens der Zahnklinik seinen vollen mutmaßlich zu erbringenden Eigenanteil für eine umfangreiche Zahnsanierung i. H. v.
45.000 Euro vorauszahlt, wirtschaftlich angemessen jedoch eine Zahlung jeweils nach Erbringung der – weitaus überwiegend erst
in den Folgejahren erbrachten – zahnärztlichen Leistungen gewesen wäre.
3. Die Kürzung der dem § 33 EStG unterfallenden Aufwendungen um die zumutbare Belastung ist nicht verfassungswidrig (Anschluss
an das ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 48/2014 S. 3603 HAAAE-72026
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