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BMF 17.06.2014 IV C 3 - S 2303/10/10002: 001, IWB 16/2014 S. 595

BMF | Betriebsausgabenabzug bei Lizenzgebühren an ausländische Empfänger

Das BMF reagiert mit einem Schreiben vom auf die seit 2011 durch den BFH vorgegebene enge und somit normerhaltende Auslegung des § 50a Abs. 4 EStG a. F. Ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F. bzw. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nicht zulässig, wenn die Einnahmen ein beschränkt Steuerpflichtiger mitgeteilt hat oder wenn sie vom Schuldner der Vergütung übernommen worden [i]BFH, Urteil vom 27. 7. 2011 - I R 32/10 NWB VAAAD-96188 und vom 25. 4. 2012 - I R 76/10 NWB FAAAE-14028sind. Solche Kosten eines beschränkt Steuerpflichtigen können jedoch beim Steuerabzug berücksichtigt werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den inländischen beschränkt steuerpflichtigen Einnahmen stehen (sog. Nettoabzug). Das Schreiben erläutert den notwendigen unmittelbaren Zusammenhang bei der Überlassung von Rechten, die Bedingungen der Exklusivität ...