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BFH 29.4.2014 VIII R 44/13, NWB 35/2014 S. 2603

Einkommensteuer | Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Ehegattendarlehen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Privilegierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % besteuert werden, gegenüber anderen progressiv besteuerten Einkunftsarten ist verfassungsgemäß. (2) Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d Abs. 1 EStG ist nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge S. 2604 [i]Eine Besprechung des BFH-Urteils lesen Sie in NWB 36/2014Angehörige i. S. des § 15 AO sind. Diese einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestands entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. (3) Gewährt der Steuerpflichtige seiner Ehefrau und seinen Abkömmlingen ein Darlehen zur Anschaffung einer Immobilie, die von diesen in...