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FG Köln 28.04.2014 10 K 1811/12, NWB 35/2014 S. 2606

Abgabenordnung | Beendigung einer Betriebsaufspaltung als „bestimmter Sachverhalt“

Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO können aus einem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird. Wenn bei einer Betriebsaufspaltung entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen sowohl die sachliche als auch die personelle Verflechtung bestehen bleiben, liegt nach dem in der Beendigung der Betriebsaufspaltung eine irrige Beurteilung dieses bestimmten Lebenssachverhalts, welche eine Korrektur der widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO rechtf...