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Der kartellrechtliche Aufnahmeanspruch im Vereinsrecht
Praktisch bedeutsam oder graue Theorie?
[i]Wickert, Satzungsfibel Vereins- und Verbandsrecht, NWB Verlag Herne 2014, ISBN: 978-3-482-65051-2Versteckt, nämlich in § 20 Abs. 5 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), findet sich eine spezialgesetzliche Regelung, die die Aufnahmefreiheit gegenüber Mitgliedern von Vereinen beschränkt. Nach dieser Vorschrift dürfen nämlich Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften die Aufnahme eines Mitglieds nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung [i]Burhoff, Vereinsrecht, NWB Verlag Herne, 9. Aufl. 2014, ISBN: 978-3-482-42989-7darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Mitglieds im Wettbewerb führen würde. Diese auf den ersten Blick nur auf einen ganz eng beschränkten Kreis von Vereinen, nämlich die „echten“ Berufs- und Wirtschaftsverbände anwendbare Vorschrift, kann auch für Vereine von Bedeutung sein, die dies bei bloßer Lektüre der Vorschrift niemals erwarten würden. Auch der gesetzgeberische Hintergrund und damit der Normzweck von § 20 Abs. 5 GWB lässt Vereine üblicherweise in Entspannung verharren: Ziele dieser Vorschrift sind – wie auch der übrigen Vorschriften des GWB, eines Kartellgesetzes – die Erhaltung des freien Wettbewerb...